Sie benötigen Hilfe in der BU-Nachprüfung? Der Versicherer will die Leistungen einstellen?

Die Berufsunfähigkeits-Nachprüfung

Der Versicherer prüft selbst nach einem Anerkenntnis stets weiterhin seine Leistungspflicht.

Sollte der Versicherer in dem Berufsunfähigkeitsverfahren ein Anerkenntnis abgegeben haben, sprich Berufsunfähigkeitsrenten an den Versicherten zahlen, so hat der Versicherer ebenfalls das Recht seine Leistungsverpflichtung turnusmäßig zu überprüfen. Dieses Recht ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen.

Rechtsanwalt und Versicherungsexperte Björn Thorben M. Jöhnke erklärt das Nachprüfungsverfahren des Versicherers:

 

Umkehr der Beweislast im Nachprüfungsverfahren

In einer Berufsunfähigkeits-Nachprüfung sollte jedoch ein wichtiger Aspekt nicht vergessen werden: der Versicherer ist nun in der Beweislast dafür, dass keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bei dem Versicherten mehr vorliegt. Dieses ist in dem BU-Leistungsverfahren nämlich anders: dort muss der Versicherte den Eintritt des Versicherungsfalls – also der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit – beweisen. Dieses ist für den Versicherer nicht einfach. Hat der Versicherte dieses jedoch geschafft, und gibt der Versicherer ein Anerkenntnis ab, so ist es in dem BU-Nachprüfungsverfahren nun die Aufgabe des Versicherers den Beweis zu erbringen, dass bei dem Versicherten eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt.

Versicherer trägt die Kosten für ärztliche Untersuchungen

Ein weiterer Aspekt in der BU-Nachprüfung ist, dass der Versicherer die Kosten für etwaige Arzt-Untersuchungen oder Begutachtungen des Versicherten tragen muss. Auch dieses ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen. Der Versicherte braucht in der Nachprüfung grundsätzlich keine Kosten für Untersuchungen zu tragen.

Vorsicht vor Obliegenheitsverletzungen des Versicherten

Zu beachten ist jedoch, dass es zu den Obliegenheiten des Versicherten gehört, den von dem Versicherer geforderten ärztlichen Untersuchungen nachzukommen. Zwar kann der Versicherte selbstverständlich Termine mit einem Arzt oder Gutachter abstimmen. Jedoch kann ein unentschuldigtes Nichterscheinen des Versicherten zu Nachprüfungsterminen zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen mit der Folge, dass dieser die Leistungen einstellen kann.

Vor diesem Hintergrund sollte auch in einem Nachprüfungsverfahren Expertenrat in Anspruch genommen werden, damit keine Fehler zur Leistungseinstellung des Versicherers führen.

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